Start Literatur zum Unterland Geschichtswerke / Literatur

 

Soweit der Turmberg grüßt – Beiträge zur Kulturgeschichte, Heimatgeschichte und Volkskunde

Beilage zum Durlacher Tagblatt, Verlag Dups, Karlsruhe-Durlach 3. April 1950 (Nr. 2) – 16.1964 (Erscheinen eingestellt). Inhaltsverzeichnisse der einzelnen Jahrgänge - bearbeitet von Armin Meyer, Karlsruhe (c) 2012

 

Jahrbuchreihe des Enzkreises 1986-2009

Inhaltssverzeichnisse der Bände 1986 - 2009 - bearbeitet von Armin Meyer, Karlsruhe (c) 2012

 

Jahrbuchreihe des Landkreises Karlsruhe  1988 - 1996

Die Jahrbücher wurden vom Landkreis Karlsruhe herausgegeben. Die Bände setzen Akzente im Kreisgeschehen mit dem Ziel, die Städte und Dörfer aber auch die Landschaft mit ihren Bewohnern, ihren Denkmälern und historischen Zeugnissen zum Gegenstand zu machen. Vergangenes lebt wieder auf, wird ins Bewusstsein der Bewohner zurückgeholt und so die Verbundenheit mit Tradition und Landschaft dokumentiert. Sie zeigen aber auch die aktuellen Themen von 1988-1996 auf. Die Jahrbuch-Reihe des Landkreises Karlsruhe ist von von bleibendem Wert und eignet sich vorzüglich als Chronik - auch für spätere Generationen.
Inhaltssverzeichnisse der Bände I – V: Bearbeitet von Armin Meyer, Karlsruhe (c) 2012
 

Topographisches Wörterbuch des Großherzogtums Baden (Band 1)

Krieger, Albert / Badische Historische Kommission [Hrsg.]

digitalisiert von der Universität Heidelberg. Auch als PDF (308MB) downloadbar.
 

C.W.F.L. Freiherrn von Drais : Geschichte der Regierung und Bildung von Baden unter [Markgraf] Carl Friedrich [v. Baden]; 1. Band, 1746-1771;

Karlsruhe, im Verlag der C.F. Müllerschen Hofbuchhandlung, 1816. - Angeschrieben und bearbeitet von Sabine Meyer-Carillon & Armin Meyer, Karlsruhe (c) 2012

 

Anmerkung der Bearbeiter: Für den Familienforscher, dessen Vorfahren aus der Markgrafschaft Baden-Durlach stammen, ist dieses Werk insofern interessant, da es die vielen Veränderungen, die auf die Einwohner einwirkten, in allen Bereichen – sowohl in der Stadt als auf dem Land - ausführlich darstellt. So ist z.B. interessant, das

 

· eine ältere Verordnung von 1730 beklagt, dass die Burschen mit 20, ja mit 18 Jahren zu heiraten pflegten, „die Gemeinden aber darüber mit bübischen Hausvätern und fremdem Gesinde beschwert würden. Es wurde damals verfügt, dass der Bräutigam 25 und die Braut 18 Jahre alt sein soll. 1759 fand es Markgraf Carl Friedrich für nötig, diese Verordnung neuerdings einschärfen zu lassen; Er begünstigte zwar die Ehen, aber eben darum forderte er Ehemänner !“

 

·1749 bestimmt wurde, dass „kein Untertan heiraten soll, ohne drei junge Eichen gepflanzt zu haben.“ (S. 51);

 

·1751 angeordnet wurde, dass der unmäßigen Aufwand bei Leichen und Trauern abzustellen ist (S. 75) [„man sieht aus jenen Verordnungen, dass es Sitte war, bei den Leichengegängnissen nicht blos Mahlzeiten zu geben, sondern Zimmer, Kirchenstände, Equipagen und Bediente schwarz zu kleiden, die Trauer in der Zeit und nach den Verwandschaftsgraden auszudehnen etc.“]

 

·1754 angeordnet wurde, dass das Schwelgen bei Hochzeiten und Kindstaufen einzuschränken ist (S. 75) [„Die beschränkte Freude behielt aber noch einen artigen Umfang – z.B. von 24 Gästen ohne Braut und Bräutigam, ja mit amtlicher Dispensation, von 6 weiteren; dabei 8 warme Speisen für jede der Mahlzeiten – denn das Verbot begnügte sich, die Schwelgerei nur auf einen Tag zurückzuführen. Solche Bestimmungen beweisen zugleich die Wohlhabenheit des Landes;  ohne die nächsten Verwandten, Aufwärter und Spielleute, gegen 60 Personen geladen wurden!“]